1.
Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen der Evangelischen Bezirksjugend im Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz
Vorbemerkung:
Am 01.07.2018 trat eine gesetzliche Neufassung des Pauschalreiserechtes in Kraft. Die nachfolgenden Regelungen betreffen u.a. alle Pauschalreiseverträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie ersetzen alle vom Veranstalter bisher für seine Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen* verwendeten Anmelde- und Teilnahmebedingungen.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
Mit der Anmeldung wird die Evangelische Bezirksjugend im Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz als Veranstalter der Ferienfreizeit von Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, der Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular oder Onlineanmeldeformular auf der Website des Veranstalters. Anmeldungen per Telefon, oder per E-Mail gelten nur als Interessenbekundung zur Teilnahme an einer Freizeit / Aktion. Die Anmeldeunterlagen werden Ihnen daraufhin zugeschickt, diese müssen ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt werden.Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters beim Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Ferienfreizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt.
2. Bezahlung
Eine, auf dem jeweiligen Flyer ausgewiesene Anzahlung des Reisepreises pro angemeldeten Teilnehmenden ist bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des Sicherungsscheins fällig. Der restliche Reisepreis ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f dieser Bedingungen. Bei Buchungen kürzer als drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit bzw. nach Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters
Evang. VSA Meckesheim
Evangelische Bank
IBAN: DE65 5206 0410 5005 0205 49
BIC: GENODEF1EK1
* Der besseren Lesbarkeit halber wird im folgenden Text einheitlich nur der Begriff der Ferienfreizeit verwendet.
zu leisten. Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt die in der Ausschreibung angegebene Freizeitnummer und den Namen der teilnehmenden Person anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen.
3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen.
Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für die Teilnehmenden zumutbar sind. Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Ferienfreizeit geltenden Wechselkurse vor. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
Die anmeldende Person ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
Ebenfalls kann die anmeldende Person eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat der Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind vom Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.
Leistungs- und Preisänderungen sind dem Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.
4. Teilnahme eines Ersatzreisenden
Die Teilnehmenden können sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern diese Person den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und der Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnet.
5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
Die Angemeldeten können jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt die anmeldende Person vom Pauschalreisevertrag zurück oder treten die Teilnehmenden die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:
a) bei Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
b) bei Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 35 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
c) bei Reisen mit eigener Anreise und sonstige Reisen
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 40 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 60 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
Die Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen der anmeldenden bzw. der teilnehmenden Person verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
6. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
a) wenn die Anmeldenden die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihnen hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnahmeinformationen, wenn für sie erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die betreffende teilnehmende Person, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
c) wenn die Teilnehmenden ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.
d) wenn die anmeldende oder die teilnehmende Person seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände die Teilnehmenden nach Abschluss des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfreizeit für die teilnehmende Person oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Die anmeldende Person ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.
7. Kündigung des Veranstalters
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter*innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die teilnehmende Person die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber weiteren Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich die teilnehmende Person ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung der teilnehmenden Person nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden den Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. (Z.B. Mehrkosten für die Rückbeförderung einer Aufsichtsperson, sowie Mehrkosten der Beförderung der Aufsichtsperson zum ursprünglichen Einsatzort zurück.) In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
8. Versicherungen Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden eine Unfallversicherung abgeschlossen. Diese gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.
9. Pass- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.
10. Haftung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden der teilnehmenden Person, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreises, soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen der teilnehmenden Person gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten der teilnehmenden Person verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
11. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten jede teilnehmende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
Die teilnehmende Person ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse der Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommen Teilnehmende dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen diesen oder den Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche der Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.
12. Datenschutz
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt den Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.
13. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
Stand: 01.07.2018
Veranstalter:
Evangelische Bezirksjugend im Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz
Herrenwiesenweg 2, 69207 Sandhausen, 06224 – 92 57 001,
ebjsk@kbz.ekiba.de, www.ebjsk.de
2.
Teilnahme- und Veranstaltungsbedingungen der Evangelischen Bezirksjugend im Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz
Wir sind verpflichtet, unsere Veranstaltungen auf Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durchzuführen. Deshalb möchten wir Sie über die nachstehenden Teilnahmebedingungen und Veranstaltungsbedingungen informieren, um Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen. Bitte lesen Sie deshalb aufmerksam die nachfolgenden Bedingungen durch. Diese werden nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen und Inhalt des mit Ihnen, ggf. als gesetzliche Vertretung der Teilnehmenden Person (TN) – nachstehend Vertragspartner (VP) genannt – und dem Veranstalter (VA) der dem entsprechenden Veranstaltungsflyer zu entnehmen ist – abzuschließenden Vertrags.
Teilnahmebedingungen
- Teilnehmende Personen
Zu den Veranstaltungen des VA können sich grundsätzlich alle anmelden, sofern für die jeweilige Veranstaltung keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder einer bestimmten Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der Veranstaltungsbeginn maßgebend. Anmeldungen müssen schriftlich oder mit dem Onlineanmeldeformular erfolgen.
- Anmeldebestätigung / Kosten
Wenn bei der gewünschten Veranstaltung noch Plätze frei sind, erhalten Sie von uns eine Anmeldebestätigung. Die Kosten für die Teilnahme sind vor Veranstaltungsbeginn zu begleichen.
- Umfang der Leistungen
Die im Preis inbegriffenen Leistungen sind dem Veranstaltungsflyer zu entnehmen. Der VA bzw. die von ihm eingesetzten Veranstaltungsteamer*innen (VT) vermitteln bei den Veranstaltungen vor Ort eventuell verschiedene Zusatzangebote (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen). Diese Zusatzleistungen werden, soweit sie nicht Bestandteil des gebuchten und bestätigten Angebots sind, vom VA bzw. dessen VT lediglich als Fremdleistung vermittelt.
- Mithilfe der Teilnehmenden
Bei verschiedenen Veranstaltungen übernehmen die TN Tätigkeiten, wie z.B. Küchen- und Abwaschdienst.
- Versicherungen
Eine Versicherung der TN besteht nicht.
- Leitung
Bei den Veranstaltungen des VA werden als VT geschulte, ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende Personen zur pädagogischen Betreuung der TN eingesetzt. Diese übernehmen für die Dauer der Veranstaltung die gesetzliche Aufsichtspflicht. Bei besonderer Missachtung der notwendigen Forderung sind die VT berechtigt den TN auf eigene Kosten nach Hause zu schicken.
- Regelung
Die Veranstaltungen des VA sind grundsätzlich rauch- und alkoholfrei. Bei Missachtung sind die VT berechtigt den TN auf eigene Kosten nach Hause zu schicken.
- Fahrt
Wird bei Veranstaltungen, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Veranstaltungspreis nicht ermäßigt werden. Bei allen Veranstaltungen des VA ist der Abfahrtsort in der Regel Sandhausen.
- Reisedokumente
Für Veranstaltungen, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich.
- Zuschüsse
Bei Veranstaltungen, die mindestens fünf Tage dauern und in Europa stattfinden, kann für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren aus finanziell schwächeren Familien ein Zuschuss aus Mitteln des Landesjugendplans (staatl. Zuschuss) beantragt werden. Informationen über Zuschüsse können beim VA angefordert werden.
Veranstaltungsbedingungen
- Anmeldung / Vertragsabschluss
Mit der Anmeldung, welche schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular oder dem Onlineanmeldeformular erfolgen muss, bietet der VP dem VA den Abschluss des Vertrags auf der Grundlage dieser Teilnahme- und Veranstaltungsbedingungen verbindlich an. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom VA schriftlich bestätigt wurde.
- Leistungen
- Die Leistungsverpflichtung des VA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Veranstaltungsflyer und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Angebote, die dem VP/TN zur Verfügung gestellt werden.
- Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Veranstaltungsflyer beschriebenen Leistungen, sowie zu den Teilnahme- und Veranstaltungsbedingungen, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem VA, diese müssen aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
- Zahlungsbedingungen
- Zu den nachfolgenden Zahlungsbedingungen beachten Sie unbedingt die Erläuterungen in den Teilnahmebedingungen Punkt 8.
- Nach Vertragsabschluss, durch Erhalt der Anmeldebestätigung wird der Vertrag rechtskräftig. Wenn feststeht, dass die Veranstaltung durchgeführt wird, ist die Zahlung des Veranstaltungspreises zu leisten.
- Änderungen der Leistungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom VA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Leistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der VA ist verpflichtet, den VP über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird ein kostenloser Rücktritt angeboten.
- Rücktritt des Vertragspartners, Umbuchung, Ersatzperson
- Der VP kann bis zum Beginn, jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim VA.
- Tritt der VP vom Vertrag zurück, steht dem VA eine pauschale Entschädigung zu. Diese beträgt:
bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10% des Veranstaltungspreises
vom 13. Tag bis zum 5. Tag vor Veranstaltungsbeginn 20% des Veranstaltungspreises, vom 4. Tag bis zum 1. Tag vor Veranstaltungsbeginn 60% des Veranstaltungspreises, am Tag der Veranstaltung 100% des Veranstaltungspreises.
Dem VP ist es jedoch ausdrücklich gestattet einen Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als die pauschale Entschädigung.
- Der Nichtantritt der Veranstaltung ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag. In diesem Falle bleibt der VP zur vollen Bezahlung des Preises verpflichtet
- Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der VP verlangen, dass statt seiner, ein Dritter, in die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertrag eintritt. Der VA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme der gesetzlichen Vorschriften entgegensteht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche VP dem VA als Gesamtschuldner für den Veranstaltungspreis.
- Lässt sich der VP durch eine geeignete Person vertreten, oder wird eine Umbuchung vorgenommen, wird eine Kostenpauschale von 20% des Veranstaltungspreises erhoben.
- Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Beendigung der Veranstaltung wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom VA zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht von Seiten des VP kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Der VA bezahlt an den VP ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den VA zurückerstattet worden sind.
- Mitwirkungspflicht, Ausschlussfrist
- Der VP/TN ist zur Beachtung, der in dem Veranstaltungsflyer und den übersandten Unterlagen, insbesondere dem Informationsbrief, enthaltenen Hinweise verpflichtet.
- Der TN ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit entgegenzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
- Der TN ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen VT zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der TN schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
- Der VP ist verpflichtet sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw. den vom VA erbrachten Leistungen stehen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungsende gegenüber dem VA geltend zu machen.
- Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der VP den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Veranstaltung infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem VA erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der VA bzw. seine VT eine ihnen vom VP bestimmte, angemessene Pflicht haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
- Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
- Der VA kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Vertrag kündigen; und zwar:
- bis 10 Tage vor Beginn, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmendenzahl. Der VA ist verpflichtet, den VP unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Veranstaltung zu unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der VP erhält den eingezahlten Veranstaltungspreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
- ohne Einhaltung einer Frist, wenn der TN die Durchführung der
- Der VA kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung den Vertrag kündigen; und zwar:
Veranstaltung nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Veranstaltungsvertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der VA, so behält er den Anspruch auf den Veranstaltungspreis. Mehrkosten für die Rückbeförderung des TN und einer Aufsichtsperson, sowie Mehrkosten der Beförderung der Aufsichtsperson zum ursprünglichen Einsatzort zurück, trägt der TN.
- ohne an eine Frist gebunden zu sein, wenn die Durchführung der
Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist.
- Haftung
- Die Haftung des VA ist bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt soweit ein Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder bei Schäden, die allein aufgrund des Verschuldens eines Leistungsträgers (z.B. Busunternehmen) des VA entstehen.
- Der VA haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Beschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
- Verjährung
Ansprüche des VP gegenüber dem VA, gleich aus welchen
Rechtsgrundlagen – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des VP aus unerlaubter Handlung – verjähren nach sechs Monaten, ab dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungsende. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten aus dem Vertrag.
11. Datenschutz
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden Personen und der Teilnehmenden Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.
Stand: 01.07.2018
Veranstalter:
Evangelische Bezirksjugend im Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz
Herrenwiesenweg 2, 69207 Sandhausen, 06224 – 92 57 001,
ebjsk@kbz.ekiba.de, www.ebjsk.de